Haben Sie das gewusst?
Eine Entscheidung des Landgericht Arnsberg zum Thema Unterschriften bei Haftbefehlen.
Zitat im Urteil 9/2022l:
"Das Fehlen der Unterschrift ist ein wesentlicher Mangel, der einen Strafbefehl nicht wirksam werden lässt. [...] Ähnlich wie bei einer Urteilsurkunde kann auch bei einem Strafbefehl nur durch die Unterzeichnung dokumentiert werden, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des – gemäß § 408 Abs. 3 StPO nicht von ihm herrührenden – Schriftstücks übernehmen wollte."
👉 Prüft nochmal alle Strafbefehle! Der ein oder andere könnte einen Strafbefehl ohne Unterschrift erhalten haben.
Gesamtes Urteil:
https://rewis.io/urteile/urteil/o36-16-09-2022-3-ns-110-js-147121-9222/






