Versagt die Justiz, wenn Politiker
wie Robert Habeck Strafantrag stellen?
"Und wieder beantragte ein Staatsanwalt – dieses Mal in Bayern – eine Hausdurchsuchung bei Stefan Niehoff, der von seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit Gebrauch gemacht hat.
Und wieder wird der Hausdurchsuchungsbeschluss von einer Richterin erlassen, mit der Folge, dass morgens um 6 Uhr 15 mehrere Polizeibeamten vor der Tür eines unbescholtenen Bürgers stehen, um seine Wohnung zu durchsuchen.
Hausdurchsuchungen finden in einem Verfahrensstadium statt, in dem die Aufklärung einer potenziellen Straftat im Vordergrund steht, richten sich mithin gegen potenzielle Straftäter und beschränken daher den Schutz der Unschuldsvermutung. Deswegen sind sie nur unter engen Voraussetzungen (vgl. § 102 StPO und Art. 13 GG) zulässig und verhältnismäßig. So muss ein konkreter Anfangsverdacht auf eine Straftat vorliegen. Weiter kann eine Hausdurchsuchung zum „Zwecke der Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde“. So steht es in § 102 Strafprozessordnung (StPO)."