Sachsens Verfassungsschutz im Schlafmodus:
Ein AfD-Gutachten von Google?
"Aktuell wird viel berichtet, wie der Verfassungsschutz in Thüringen die offizielle Etikettierung der AfD als „rechtsextrem“ begründete. Aber wie ist das eigentlich in Sachsen gelaufen? Da wird es richtig düster.
Im letzten Jahr hatte der Verfassungsschutz in Sachsen ein 134-seitiges Gutachten über den sächsischen Landesverband der Alternative für Deutschland (AfD) angefertigt, um der Partei offiziell das Etikett „rechtsextrem“ anzuheften. Presse und Öffentlichkeit wurden im Dezember 2023 mit einer 2,5-seitigen Pressemitteilung abgespeist. Darin wurde nur äußerst dürftig begründet, warum der AfD-Landesverband in Sachsen als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft wird. Es würde alles im Gutachten stehen, hieß es. Nur leider hat es der Verfassungsschutz auf Nimmerwiedersehen im Panzerschrank verschwinden lassen. Auch auf Pressenachfragen mochte das Landesamt keine weiteren Details über dessen Inhalt verraten. Ich hatte über den Vorgang auf Achgut unter dem zusammenfassenden Titel „Sachsen: Verfassungsschutz will AfD-Gutachten geheimhalten“ ausführlich berichtet.
Bereits im Januar dieses Jahres klagte die AfD vor dem Verwaltungsgericht Dresden auf Herausgabe des Gutachtens. Dann tat sich eine ganze Weile nichts, obwohl es sich um einen Eilantrag handelte. Erst am 16. Juli 2024, also sechs Monate später, teilte das Gericht mit, dass der Eilantrag des Landesverbands Sachsen der AfD gegen seine Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung erfolglos gewesen sei. Nachzulesen hier."
Nochmal zum Mitschreiben: Eilantrag Januar, Gerichtsentscheidung Juli. Moderne und effiziente Justiz geht doch wohl anders. Seit dem 28. Juli 2024 ist eine Beschwerde der AfD beim Oberverwaltungsgericht Bautzen in derselben Sache unter dem Aktenzeichen 3 B 127/24 anhängig. Seitdem erreichen das Gericht zwar sowohl vom Verfassungsschutz als auch von der AfD Sachsen immer neue Schriftsätze – nur entscheiden will es noch nicht. Und niemand weiß, wann sich das OVG zu einem Urteil entschließen möchte.